Für die Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit
beim Steuergesetz und für die Gleichberechtigung
der Religionsgemeinschaften

Motion vom 1. Februar 2001

Pictogramm dies und das


Bei der Totalrevision des Steuergesetzes wurde das Thema der Kirchensteuer sowohl in der vorberatenden Kommission, die darüber diskutierte, wie auch im Kantonsrat ausgeklammert. Die Verschiebung wurde von allen Beteiligten begründet mit dem Argument, dass dessen staats- und gesellschaftspolitischen sowie rechtlichen Implikationen den Rahmen des Steuergesetzes gesprengt hätten.

In Frage gestellt wurde unter anderem die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen, die gar keine Konfession haben können. Kritisiert wurde auch der Umstand, dass natürliche Personen, wenn sie den Kirchenaustritt erklären, ersatzlos von einer Steuerpflicht entlassen werden, die zB. sozialpolitisch auch allgemeinen Zwecken dient. Beide steuerpolitischen Fragen werfen das Augenmerk auf zwei weitere darüber hinaus reichende Umstände: die Zunahme von Personen, die nicht anerkannten Religionsgemeinschaften oder die gar keiner Religionsgemeinschaft angehören und die Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften. Dabei wäre die staatliche Anerkennung einer Vereinigung der Angehörigen der islamischen Glaubensrichtungen, denen inzwischen um die 4% der 100’000 Zugerinnen und Zuger angehören dürften, ein wichtiger Integrationsbeitrag einer wachsenden Minderheit. (Als der Kanton Zug die Reformierten den Katholiken öffentlich-rechtlich gleichstellte, stellten jene etwa 5% der Bevölkerung.)

Aus staatspolitischen Gründen sind die juristischen Personen aus der Kirchensteuerpflicht zu entlassen. Aus gesellschaftspolitischen Gründen haben sie aber, wenn sie die Steuer an die beiden Kirchen nicht mehr zahlen wollen, eine Steuer für eine bislang nicht anerkannte Religionsgemeinschaft, für die Entwicklungshilfe oder einen anderen sozialen Zweck zu bezahlen. Die juristischen Personen sind mindestens so stark wie die natürlichen Personen auf das Funktionieren der Gesellschaft angewiesen. Deshalb wären wir dagegen, sie aus der fraglichen Steuerpflicht ersatzlos zu entlassen.

Auch die natürlichen Personen, welche aus Gewissens- und Glaubensgründen keine Kirchensteuer zahlen, sollen das Recht bzw. die Pflicht haben, für einen anderen religiösen oder für einen sozialen Zweck eine vergleichbare Steuer zu entrichten.

Aufgrund der obigen Erwägungen stellen wir die folgenden drei Anträge:

  1. Die öffentliche Anerkennung soll auf andere Religionsgemeinschaften bzw. religiöse Körperschaften oder Vereinigungen ausgeweitet werden.

  2. Die bisherige Kirchensteuer wird ersetzt durch eine Mandatssteuer für alle Steuerpflichtigen. Diese ermöglicht es den juristischen und natürlichen Personen, ihren entsprechenden Steuerbetrag entweder einer der kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften oder einer öffentlich anerkannten Wohlfahrts- oder Entwicklungsorganisation zu widmen. Verzichtet der Steuerpflichtige auf eine solche Zweckwidmung, so wird der Steuerbetrag einem kantonalen Sozial- und Kulturfonds gutgeschrieben.

  3. Die Regierung berechnet - analog zur Studie Landert im Kanton Zürich - die der Allgemeinheit zukommenden Sozial- und Kulturleistungen der beiden öffentlich anerkannten Kirchen. Damit bestände die Berechnungs-Grundlage für Kompensationsleistungen aus den Einnahmeverlusten durch die Schaffung einer Mandatssteuer.

Bemerkungen:

1. Allgemeines:

Zu einem modernen Rechtsstaat und zu einer pluralistischen Gesellschaft passen eigentlich nur zwei Lösungen: eine völlige Trennung von Kirche und Staat à la Frankreich, wo es zwischen Staat und Religionsgemeinschaften keine offiziellen Beziehungen gibt, oder ein gleichberechtigtes Verhältnis des Staates zu den Religions- und Weltanschaungsgemeinschaften unter Betonung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der einzelnen Bürgerinnen und Bürger. Aufgrund der haushohen Ablehnung der Volksinitiative für eine völligen "Trennung von Kirche und Staat" im Kanton Zürich am 24. 9. 1994, in der es wesentlich um die Steuerbefreiung der juristischen Personen gegangen war, ist davon auszugehen, dass die weit gehende Variante auch im Kanton Zug bei weitem nicht mehrheitsfähig wäre.

Da aber auch der status quo immer umstrittener wird, muss ein Mittelweg zwischen Beziehungslosigkeit und Kirchensteuerpflicht gesucht werden. Dieser heisst Mandatssteuer, weil er die heute anerkannten Kirchen weder ausschliesst noch irgendjemandem aufzwingt, weil er gegenüber anderen Religionsgemeinschaften fairer ist und weil er auf die persönlichen Überzeugungen der einzelnen Steuerpflichtigen mehr Rücksicht nimmt.

Praktisch könnte die Mandatssteuer so funktionieren, dass die anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften, Wohltätigkeits- und Entwicklungsorganisationen auf oder neben der Steuererklärung abschliessend aufgelistet werden. Die Steuerpflichtern müssten sich für eine (oder zwei) der vorgegebenen Varianten entscheiden; ansonsten entfiele der entsprechende Steuerbetrag an den kantonalen Fonds.

2. Zu den Religionsgemeinschaften:

Eine Spezialkommission des Zürcher Kantonsrates, welche die Anerkennung weiterer religiöser Gemeinschaften bzw. Körperschaften vorberät, hat folgende Begriffsbestimmung ausgearbeitet: "Als religiöse Gemeinschaften gelten Kirchen und andere Vereinigungen, die

  1. sich der den Menschen und seine Welt übersteigenden Sinnfragen stellen;

  2. einer Betätigung für das Gemeinwohl verpflichtet sind

  3. nicht als politische Partei oder parteiähnliche Gruppierung auftreten und

  4. keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen."

Diese Elemente ergeben nur zusammen (kumulativ) den Begriff der Religionsgemeinschaft. Als Voraussetzung für deren staatliche Anerkennung verlangt deren Entwurf von den religiösen Gemeinschaften, dass sie

  1. während mehr als dreissig Jahren in der Schweiz gewirkt haben und im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen oder auf andere Weise für die Gesellschaft bedeutsam sind;

  2. die Grundwerte der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere die Toleranz und den Frieden unter den religiösen Gemeinschaften bejahen;

  3. demokratisch organisiert sind und

  4. über ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen.

Auch hier sind die vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Wichtig ist die oder-Bestimmung beim Punkt a), der den quantitativen Kriterien ein qualitatives entgegenstellt.

Im Kanton Zürich haben sich die verschiedenen Konfessionen angehörenden Muslime zu einer Vereinigung der islamischen Organisationen in Zürich (VIOZ) zusammengeschlossen; somit hat der Staat einen einzigen Ansprechpartner. Auch die Römisch-Katholische Kirche ist nicht als Kirche im theologischen Sinne des Wortes, sondern als "äusserliche" Körperschaft anerkannt. Das Zuger Gemeindegesetz spricht von "Kirchgemeinden" und fügt bei den Aufgaben bei: "Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde organisiert zudem ihre kirchliche Tätigkeit" (§ 129 Abs.3)

(Eine im Zürcher Vorschlag wie auch in der Motion ausgeklammerte Frage ist die Anerkennung von nichtreligiösen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bedeutung in der Zukunft wachsen dürfte. Der angesehene katholische Theologe Karl Rahner hat einmal gesagt, der Staat müsse auch Freidenkervereinigungen anerkennen, die "einen echten positiven Humanismus der Freiheit und sittlichen Verantwortung, der Nächstenliebe und Wahrhaftigkeit fördern wie die Religionsgemeinschaften". Zit. in: G. Szesny, Die Antwort der Religionen, Hamburg 1971, S. 212.)

3. Kirchensteuerpflicht für juristische Personen:

Es gibt zwar einen Bundesgerichtsentscheid vom 6. Oktober 1976 zugunsten der Kirchensteuerpflicht einer Buchdruckerei im Kanton Zürich (BGE 102 Ia 468). Aber seither haben sich die gesellschaftliche Situation und die öffentlichen Überzeugungen stark geändert. Juristische Personen können keiner Kirche angehören, folglich auch nicht aus einer Kirche austreten. Sie haben weder die Chance, in den Himmel zu kommen, noch laufen sie Gefahr, in der Hölle zu landen. Es ist schwer zu begründen, warum jemand, der keinen Glauben haben kann, obligatorisch und automatisch eine Kirchensteuer zahlen muss. Das Bundesgericht argumentiert genau umgekehrt: Weil juristische Personen kein Gewissen und keine Religion haben, können sie sich "nach der Natur der Sache" nicht auf die Gewissens- und Religionsfreiheit berufen, um von den Kirchensteuern befreit zu werden. Diese Argumentation ist nicht zuletzt deshalb fragwürdig, weil hinter den juristischen Personen immer auch natürliche Personen stehen, die lange nicht alle einer anerkannten Kirche angehören.

Da aber eine ersatzlose Abschaffung der Kirchensteuerpflicht angesichts der sozialen und kulturellen Bedeutung, welche diese auch hat, mindestens so falsch wäre, wie es das geltende Obligatorium ist, gibt es nur eine Lösung: die Mandatssteuer. Diese wird sowohl den Erfordernissen der Glaubens- und Gewissensfreiheit wie auch den sozialen Pflichten aller Personen, der juristischen wie der natürlichen, gerecht.

4. Zu den möglichen Befürchtungen der Kirchen:

Wie die Auseinandersetzungen im Kanton Zürich gezeigt haben, befürchten die bislang privilegierten Kirchen, durch eine Liberalisierung der bisherigen Kirchensteuer viele Einnahmen zu verlieren. Was die juristischen Personen betrifft, stehen sie mittelfristig vor der Wahl, alles oder nur einen Teil zu verlieren, weil ein nächster Bundesgerichtsentscheid anders ausfallen dürfte als der erwähnte. Mit der Mandatssteuer bewahren sich die beiden heute anerkannten Kirchen die Steuern all jener juristischen Personen, die ihre Ausgaben weiterhin ihnen widmen. Ohne Mandatssteuer droht ihnen eine ersatzlose Abschaffung der Kirchensteuerpflicht.

Zudem erhalten die Kirchen durch die Schaffung eines Sozial- und Kulturfonds die Möglichkeit einer öffentlichen Unterstützung, wie es sie im Kanton Zürich seit langem gibt und weiter geben soll. Ob die Kirchen darauf angewiesen sind, lässt sich zum voraus nicht sagen. Sicher aber haben die Kirchen bei einem starken Rückgang ihrer Steuereinnahmen das Recht, für ihre Leistungen, die sie über die Steuereinnahmen hinaus zugunsten der Allgemeinheit erbringen, entschädigt zu werden. Die Voraussetzung dazu ist die Berechnung dieser Leistungen, wie es im Kanton Zürich Charles Landert im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern, des kantonalen Kirchenrates und der römisch-katholischen Zentralkommission getan hat.


Josef Lang
Andreas Bossard-Ryhner
Rosemarie Fähndrich
Daniel Grunder, FdP
Michel Ebinger, FdP

 

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